Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Folgenden wird Alt´s & Herrmann-Alt´s Gastro & Event als Auftragnehmer und der Kunde als Mieter bezeichnet.

1. Vertragsumfang:

Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Änderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Stillschweigen des Auftragnehmers zu allfälligen, abweichenden Vertragsänderungswünschen des Mieters gilt in keinem Fall als Zustimmung. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung.

2. Aufträge, Rücktritt, Wetterrisiko

Aufträge werden bei Annahme durch den Auftragnehmer für beide Seiten bindend. Sollten Ereignisse oder Umstände eintreten, die die Erfüllung des ursprünglichen Auftrages unzumutbar oder unmöglich machen (z.B. Stau, Erkrankungen, Diebstahl, usw.) steht dem Auftragnehmer das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist dem Mieter eine allenfalls geleistete Anzahlung zurückzuerstatten. Ausgeschlossen für eine Rückzahlung sind: Unvorhersehbare Ereignisse wie zb. technische Defekte während der Veranstaltung, Aufträge bei denen der Auftragnehmer und/oder seiner Mitarbeiter Betreuend gebucht ist, wetterbedingter Abbruch des Auftrages durch den Mieter oder durch den Auftraggeber.

3. Eigentum des Vermieters

Die vom Auftragnehmer ausgeliehenen Miet-Module dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden. Es sind die Gebrauchs- und Sicherheitsbestimmungen zu beachten! Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den Miet-Modulen ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Miet-Module stehen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Mieter ist daher weder zur Untervermietung, noch Verpfändung oder sonstigen Weitergabe, aus welchem Titel immer (zum Beispiel Verpachtung), berechtigt.

4. Preise

4.1 Die Preise sind sofort ohne Abzug zahlbar, falls nicht anders vertraglich vereinbart. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
4.2 Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4.3 Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Mieter 15,00 € in Rechnung gestellt.
4.4 Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 4.2 schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit erhalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.

5. Mitwirkungspflicht/Obliegenheiten

5.1 Bei Sturm- und Unwettergefahr (ab Windstärke 5) hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände sofort abzubauen und ordnungsgemäß zu sichern und den Auftragnehmer hierüber zu informieren.
5.2 Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern und ggf. für die Nutzung während der Witterung zu sperren.
5.3 Bei Vermietung von Kinderattraktionen etc. übernimmt der Mieter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine ständige Beaufsichtigung zu sorgen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt durch gesonderte Vereinbarung die Beaufsichtigung/Betreuung während der Veranstaltungszeit.
5.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes an den Auftragnehmer oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist.

6. Lieferung

Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere

 

  • unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen etc.)
  • nicht vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc.

Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter in diesen Fällen nicht zu.

7. Leistungsänderung

Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, wenn die Interessen des Mieters nicht wesentlich und die für diese vertraglich versprochenen Leistungen hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Leistungen daher zumutbar sind.

8. Stromanschluss

Für den Betrieb der Miet-Module stellt der Mieter jeweils mindestens einen Stromanschluss mit 230V zur Verfügung, die ausreichend abgesichert sind und ausschließlich die Miet-Module mit Strom versorgen. Die Entfernung vom Stromanschluss zum Mietobjekt darf nicht mehr als30 Meter überschreiten, ansonsten sorgt der Mieter für entsprechend geeignetes Verlängerungskabel. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Mieters ausser es wird ausdrücklich in der Mietvereinbarung anders vermerkt.

9. Aufbau/Abbau

Der Mieter übernimmt die Einholung sämtlicher zivilrechtlich notwendiger Bewilligungen (Einholung der Zustimmung von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten) und/oder allfällig notwendiger Genehmigungen nach öffentlichen Recht (zum Beispiel nach der StVO) auf eigene Kosten. Diese Genehmigungen sind dem Auftragnehmer unaufgefordert rechtzeitig vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser übernommenen Pflichten an den Auftragnehmer gestellt werden, auf erste Anforderung unter Verzicht auf jegliche Einwendung Schad- und klaglos zu halten.

10. Steuern und Gebühren

Der Mieter übernimmt die Bezahlung sämtlicher Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. der weiteren Nutzung der gemieteten Objekte. Dies gilt insbesondere für Nutzungsgebühren für öffentlichen Grund (Stand/Platzgelder) gleich in welcher Form. Der Mieter verpflichtet sich, bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung, dem Auftragsnehmer gegenüber Ansprüchen, Dritter auf erste Anforderung Schad- und klaglos zu halten.

11. Betreuung der Miet-Module

11.1 Der Mieter verpflichtet sich die Miet-Module durch geeignete, erwachsene Personen ständig zu beaufsichtigen. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit den Gebrauchs- und Sicherheitshinweisen vertraut zu machen. Eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung ist in jedem Falle zu empfehlen.
11.2 Nach Absprache kann die Betreuung durch Mitarbeiter der Gastro&Event für Miet-Module zur Verfügung gestellt werden. In diesem Falle ist neben der Beaufsichtigung auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung inbegriffen.

12. Gewährleistung

12.1 Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
12.2 Treten Mängel auf, hat der Mieter dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
12.3 Im Falle eines Ausfalls während der Mietzeit, besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung der Anzahlung.
12.4 Offensichtliche Fehler hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.

13. Haftung

13.1 Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typisch, vorhersehbaren Folgeschäden. Ist der Mieter Vollkaufmann, ist die Haftung auf die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen.
13.2 Der Mieter ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen. Der Mieter hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägel bzw. Dübeln In den Untergrund entstehen, übernimmt der Auftragnehmer auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Mieter in Höhe voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Mieters gegen seine Pflicht gemäß Ziff. 5 beruhen hat der Auftragnehmer nicht Einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 5 beruhen, hat der Mieter den Auftragnehmer intern freizustellen.
13.3 Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Mietüberschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragte sowie sonstige Dritte.
13.4 Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.
Sonstiges: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft. Dies zieht nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann gesetzeskonform so auszulegen, wie diese dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages, am ehesten gerecht sind.

14. Gerichtsstand

66557 Illingen.

Illingen, Januar 2020